Karlsruhe: Hausverlosung im Internet – Betrug in 18.294 Fällen!

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Da hat sich einer verzockt. Die Ausschreibung eines Gewinnspieles mit dem Ziel eine Immobilie zu veräußern, kann den Tatbestand des Betruges erfüllen.  Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München I.

Das hatte am 29. März 2010 (Az.: KLs 382 Js 35199/09) gegen den Veranstalter eines solchen Gewinnspiels eine Strafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 Fällen ausgesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten. Außerdem mussten mehrere Quizfragen zutreffend beantwortet werden. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte unter anderem versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handeln würde, das nach den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs die am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als „unklar“ eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde.

Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm den Spielbetrieb dennoch auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels.

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Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil – zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro. Aber nur einen Bruchteil davon zahlte er zurück: 4.833 Euro. Das Geld ging an einige der Spielteilnehmer, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig (BGH 15. März 2011, StR 529/10).

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