Rechtsanwalt Axel Mittig: Sind Homegames strafbar?

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Immer wieder taucht bei Pokerspielern eine Frage auf, die in den Internet-Foren nach wie vor kontrovers diskutiert wird:

Macht man sich strafbar, wenn man in einer privaten Runde mit Freunden um Geldeinsätze pokert? Wie in anderen Rechtsbereichen auch kursieren hier eine Vielzahl von Meinungen,  Irrtümern und Halbwahrheiten. Ich will versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Die gesetzliche Regelung:

Maßgebliche Vorschriften sind die §§ 284, 285 StGB, die das Veranstalten und das Bewerben sowie die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel unter Strafe stellen. Um sich durch die Teilnahme an einer privaten Pokerrunde strafbar zu machen, müssten folgende objektive Voraussetzungen vorliegen:

1.) Es handelt sich bei Poker um ein Glücksspiel.
2.)Das Spiel wird „öffentlich“ veranstaltet.
3.)Das Spiel erfolgt ohne behördliche Genehmigung.

1. Poker ein Glücksspiel?

Klar ist, dass eine Strafbarkeit von vornherein ausscheidet, wenn man Poker nicht als Glücksspiel ansieht. Da eine Einordnung als Strategie- und Geschicklichkeitsspiel aber bislang von nahezu keinem deutschen Gericht vorgenommen wurde (einzige Ausnahme: LG Karlsruhe), wird hier davon ausgegangen, dass die Strafgerichte Poker als Glücksspiel ansehen und somit auch die anderen Voraussetzungen der §§ 284, 285 StGB zu prüfen sind.

Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass ein „Glücksspiel“ im strafrechtlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn der Spieler einen nicht gänzlich unerheblichen entgeltlichen Einsatz leistet. Spiele um Cent-Beträge werden also nicht unter Strafe gestellt. Wo allerdings die Grenze zwischen erheblichem und unerheblichem Einsatz verläuft, ist – wie so vieles in diesem Bereich – nach wie vor ungeklärt. Viele Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte vertreten die Auffassung, dass jene Grenze bei 15 € (pro Veranstaltung) verläuft.

Wir wollen hier davon ausgehen, dass unsere Homegamerunde um höhere Eurobeträge spielt und es sich somit um „erhebliche“ Einsätze handelt.

2. Öffentlichkeit

Der Punkt, um den im Zusammenhang mit privaten Spielrunden am häufigsten gestritten wird, ist der, ob es sich um eine „öffentliche“ Veranstaltung handelt. Häufig hört und liest man die Auffassung, man könne in den eigenen vier Wänden tun und lassen, was man will – auch um Einfamilienhäuser zocken. Denn dies sei ja nicht „öffentlich“ sondern „privat“.

Es wäre schön, wenn es so einfach wäre. Tatsächlich muss man die Sache etwas differenzierter betrachten:

– „Öffentlich“ ist ein Spiel dann, wenn es einem nicht fest geschlossenen
Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird.

Unproblematisch bzw. nicht öffentlich ist es also, wenn es sich bei der Spielrunde um ein einmaliges Zusammentreffen in der Wohnung eines Spielers handelt. Beispiel: Knut lädt seine besten Freunde – und zwar nur die – für das kommende Wochenende zur Pokerrunde ein.

Bei den Teilnehmern muss es sich übrigens nicht unbedingt um gute Freunde handeln. Eine „gewisse Beziehung“ reicht aus. Das Reichsgericht nahm z.B. eine solche „gewisse Beziehung“ an (und verneinte eine Strafbarkeit) für ein geschlossenes Eisenbahnabteil.

Problematisch wird es aber bereits dann, wenn der Personenkreis nach außen hin geöffnet wird. Wenn also Knut auf die Einladungen schreibt „…und bringt am besten noch ein paar Freunde mit“ wäre das schon wieder strafrechtlich bedenklich. Dass Hinweisschilder an der Tür und/oder Zeitungsannoncen dafür sorgen würden, aus der Veranstaltung in Knuts Wohnung eine Öffentliche zu machen, dürfte ebenfalls klar sein.

Achtung!

Es wird oft übersehen, dass der § 284 StGB einen zweiten Absatz hat. Danach gelten Veranstaltungen als öffentlich, die

– in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften und

– gewohnheitsmäßig stattfinden.

Wenn Knut seine Spielrunde also z.B. jeden zweiten Samstag nach der Sportschau stattfinden lässt (und vielleicht sogar die Teilnehmer hin und wieder wechseln), ist dies eine „öffentliche“ Veranstaltung i.S.d. § 284 Abs. 2 StGB und somit – bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen – strafbar, obgleich die Veranstaltung in seiner Privatwohnung stattfindet.

3. Ohne behördliche Genehmigung

Eine Strafbarkeit scheidet schließlich dann aus, wenn für das durchgeführte Spiel eine behördliche Genehmigung vorliegt. Eine solche Genehmigung ist für Privatpersonen oder -unternehmen in Deutschland derzeit praktisch nicht zu erhalten, so dass dieser Punkt bei Homegames praktisch nie ernsthaft zu diskutieren sein wird.

4. Fazit

Auch private Runden können sich zu einem strafrechtlichen Problem entwickeln, wenn sie „gewohnheitsmäßig“ – also nicht nur einmalig – stattfinden und wenn die Einsätze die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Entsprechende Strafverfahren stellen zwar sicherlich eine Seltenheit dar („wo kein Kläger da kein Richter“). Allerdings sollte man das Risiko auch nicht bagatellisieren. Denn es existieren durchaus entsprechende Strafverfahren, die nicht selten durch die Strafanzeigen von (ehemaligen) Spielteilnehmern ins Rollen gebracht wurden, nachdem man sich – aus welchen Gründen auch immer – untereinander zerstritten hatte.

Ebenfalls sollte man oben Genanntes beherzigen, wenn man z.B. über Internet-Foren Spielrunden in der eigenen Umgebung sucht bzw. anbietet oder im eigenen Blog mit den riesigen Einsätzen und Gewinnen aus privaten Spielrunden prahlt.


RA Axel Mittig
RAe Mittig Thalmann Stoll
Grindelallee 20
20146 Hamburg
040/42 918 408
mittig (at) grindelallee20.de

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