Österreichisches Gericht gibt Klage gegen Online-Roulette statt

0

Sie schießen wie Pilze aus den Boden: Online-Casinos. Das Angebot umfasst sämtliche Casinospiele von Roulette, Blackjack, Carribbean Poker über sämtliche Slots. Man spart sich den manchmal langen Weg ins lokale Casino. In dem Umgang mit dem virtuellen Geld ist nicht jeder geübt und so kann es oftmals zu deutlich größeren Verlusten online als live kommen.

Wie derStandard.at berichtet, hatte ein Oberösterreicher innerhalb weniger Monaten mehr als eine Millionen Euro bei bet-at-home in Casinospielen verloren. Das wollte er so nicht auf sich sitzen lassen und zog vors Gericht. In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht in Linz kam es nun zu einer Sensation: Das Gericht sprach dem Spieler einen Schadensersatz von 950.000 Euro zu. 

Begründet wurde die Klage damit, dass bet-at-home nicht über eine gültige österreichische Lizenz für Online-Roulette nach dem Glücksspielgesetz erfüge. Solche Lizenzen besitzen nur die österreichischen Lotterien und die Casino Austria. Anbieter  mit einer Lizenz eines anderen EU-Staates, bet-at-home ist auf Malta registriert, wäre es nach dieser aktuellen Rechtssprechung nicht erlaubt in Österreich zu agieren. Der Anwalt des Klägers bezeichnete das aktuelle Urteil als bahnbrechend.

Anders schaut es dort im Sportwettbereich aus. Dieser Markt ist in Österreich, im Gegensatz zu Deutschland, schon lange liberalisiert.

Allerdings hat bet-at-home Berufung angekündigt und somit ist das Urteil noch nicht rechtsgültig. Ein solches Urteil käme einer Monopolstellung gleich,  der die europäische Gesetzgebung eigentlich deutlich widerspricht. Für Bet-at-home war es aber schon der zweite Rückschlag auf österreichischen Boden. Vor knapp einen Jahr hatte man sich bereits schonmal auf EU-Recht berufen und die Vergabe der Glücksspiellizenzen in Österreich angeprangert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte beretis damals festgestellt, dass von anderen EU-Staaten erteilte Glücksspiellizenzen nicht automatisch auch in Österreich gelten und nationale Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen müssen. Das sogenannte Dickinger/Ömer-Urteil (die beiden bet-at-home-Gründer, Anm.) wurde als schwere Niederlage für private Internet-Glücksspielkonzerne gesehen. 

Trotz des Rückschlages wird bet-at-home wieder in die Berufung gehen. Die Wiedervorlage beim EuGH ist allerdings dieses Mal nicht möglich. Aus dem aktuellen OLG-Urteil ist laut Spieler-Anwalt Horwarth auch herauszulesen, „dass es kein neuerliches Vorlageverfahren an den EuGH geben wird und alleine der OGH die Frage der Vereinbarkeit des Monopols auslegen darf“, wie er gegenüber der APA meinte. Der Richter begründete die Zulassung der ordentlichen Revision damit, dass „das Höchstgericht bislang das gesetzlich normierte Glücksspielmonopol noch nicht auf seine unionsrechtliche Rechtfertigung geprüft hat.“ Ferner stelle sich die „erhebliche Rechtsfrage, ob nicht selbst dann, wenn man das österreichische Glücksspielmonopol aus unionswidrig beurteilte, das von den Beklagten angebotene Online-Roulette verboten und ungültig wäre, weil es den in § 1 Abs 1 GSpG und § 168 StGB (illegales Glücksspiel, Anm.) angebotenen Charakter hat. Das Gesetz erlaubt nämlich dieses Spiel nur in den engen Grenzen des Monopols“, heißt es in dem Urteil (3 R 99/12t).

[cbanner#12]

Hinterlasse eine Antwort

Please enter your comment!
Please enter your name here