Weiterer „Freispruch“ für Turnierveranstalter!

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In Hamburg-Wandsbek wurde erneut ein Sieg für Sachpreis-Turnierveranstalter errungen. Nach einer Razzia und der folgenden Anklage im Winter 2007/2008 wurde jetzt vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck beschlossen, dass das Hauptverfahren gegen die Angeklagten abgelehnt wird.

Der Hamburger Fachanwalt Axel Mittig hat den Fall für Hochgepokert.com juristisch aufgearbeitet.

‚Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 17.06.2011 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einen erfreulichen Schlussstrich unter ein weiteres Strafverfahren gegen Veranstalter von Sachpreispokerturnieren gezogen, indem es die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagten abgelehnt hat (Az.725b Ds 3/09).


Der Sachverhalt:

Der Fall glich nahezu deckungsgleich dem im März vom OLG Hamburg entschiedenen Sachverhalt.

Gegenstand des Verfahrens war in beiden Fällen eine Razzia während  Turnierveranstaltungen im Winter 2007/08, bei der sämtliche Pokertische und das übrige Equipment beschlagnahmt worden waren. Auch der Veranstaltungsmodus war in beiden Fällen identisch (15 € Sit´n´Go-Qualifikationstische, Wochen- und Monatsfinale, gesponserte Sachpreise).

Die Staatsanwaltschaft erhob am 30.12.2008 Anklage gegen die Veranstalter und seitdem „schlummerte“ die Akte beim Amtsgericht. Offensichtlich erkannte man dort die Parallelen zu dem beim OLG Hamburg anhängigen Verfahren und wartete auf dessen Ergebnis, um die zu erwartenden rechtlichen Erkenntnisse des OLG auf den hier in Rede stehenden Fall anzuwenden.

Die Entscheidung:

Nachdem die Entscheidung des OLG Hamburg vorlag, welches lediglich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (OWi) erkannte und gleichzeitig eine Strafbarkeit nach § 284 StGB verneinte, boten die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht den Angeschuldigten an, das „Wandsbeker“ Verfahren gegen Zahlung einer erheblichen Geldbuße einzustellen, da ja zumindest das Vorliegen einer OWi anzunehmen sei.

Die Verteidigung lehnte dieses Angebot für die Angeklagten ab mit dem Hinweis an das Gericht, dass die in Rede stehende OWi inzwischen verjährt sein dürfte.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht nun in seinem Beschluss vom 17.06.2011 und  nahm die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zur Verhandlung an.

Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt und außerdem – so das Gericht – haben die Betroffenen Anspruch auf eine Entschädigung für die Ihnen aus der seinerzeit erfolgten Durchsuchung und Beschlagnahme entstandenen Nachteile.

Fazit:

Soweit ersichtlich ist mit diesem Verfahren das letzte Strafverfahren gegen „klassische“ Sachpreisturnierveranstalter mit Ursprung aus den Jahren 2007/08 zu Ende gegangen. Das Ergebnis der von den deutschen Staatsanwaltschaften initiierten Anklagewelle und den durchgeführten Razzien ist aus Sicht der Strafverfolger durchaus ernüchternd:

Keins der hier bekannten Verfahren endete mit einer Verurteilung gem. § 284 StGB.‘


RA Axel Mittig
RAe Mittig Thalmann Stoll
Grindelallee 20
20146 Hamburg
040/42 918 408
mittig@grindelallee20.de

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