
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. Januar 2026 ein Urteil mit weitreichender Bedeutung für Online-Glücksspiele gefällt. In der Rechtssache C-77/24 stellte das Gericht klar, dass Spieler in der Regel das Recht ihres Wohnsitzlandes heranziehen können, wenn sie deliktische Schadenersatzklagen gegen die Geschäftsführer ausländischer Glücksspielanbieter erheben, die ohne erforderliche nationale Konzession tätig waren.
Ausgangspunkt: Klage eines österreichischen Spielers
Dem Verfahren lag die Klage eines in Österreich wohnhaften Spielers zugrunde. Er hatte Verluste aus Online-Casinospielen geltend gemacht, die er bei dem inzwischen insolventen maltesischen Anbieter Titanium Brace Marketing Limited erlitten hatte. Das Unternehmen verfügte zwar über eine Glücksspielkonzession in Malta, jedoch nicht über eine entsprechende Erlaubnis in Österreich.
Der Spieler argumentierte, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht könnten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch für das illegale Angebot von Online-Glücksspielen haften. Die Klage richtete sich daher nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern unmittelbar gegen deren Organe.
Streit um internationale Zuständigkeit
Die beklagten Geschäftsführer bestritten die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Sie vertraten die Auffassung, dass sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort in Malta liege. Folglich sei maltesisches Recht anzuwenden, das keine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern der Gesellschaft vorsehe.
Der Oberste Gerichtshof legte diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Anwendung der Rom-II-Verordnung
Der EuGH verwies in seiner Entscheidung auf die Rom-II-Verordnung. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt.
Nach Auffassung des Gerichtshofs fällt eine Klage wie die vorliegende unter diese Regelung. Sie sei nicht vom gesellschaftsrechtlichen Ausschluss erfasst, da es nicht um interne Verpflichtungen der Gesellschaft gehe, sondern um einen Verstoß gegen ein nationales Glücksspielverbot.
Schaden tritt am Wohnsitz des Spielers ein
Zentral ist die Feststellung des Gerichts zum Schadensort. Bei Verlusten aus Online-Glücksspielen gelte der Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im konkreten Fall sei dies Österreich. Damit sei grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden.
Der Gerichtshof begründete dies damit, dass sich der geltend gemachte Schaden dort konkret zeige, wo der Spieler von seinem Wohnsitz aus an illegal angebotenen Glücksspielen teilgenommen habe. Bei Online-Angeboten lasse sich der Ort des Geschehens nicht eindeutig lokalisieren, weshalb auf den Aufenthaltsort des Spielers abzustellen sei.
Ausnahmen bleiben möglich
Gleichzeitig stellte der EuGH klar, dass Gerichte im Einzelfall von dieser Regel abweichen können. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, kann dessen Recht ausnahmsweise zur Anwendung kommen.
FAQ
Um die Frage, welches nationale Recht bei Schadenersatzklagen von Spielern gegen illegale Online-Casino-Anbieter gilt.
Ein Spieler mit Wohnsitz in Österreich.
Gegen die Geschäftsführer eines maltesischen Glücksspielanbieters.
Dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzlandes des Spielers anwendbar ist.
Im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers.
Sie regelt das anwendbare Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen.
Ja, bei einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat.
Es betrifft Klagen gegen Anbieter ohne nationale Glücksspielkonzession.







