Illegale Pokerrunde in Heidelberg: RA Axel Mittig klärt auf!

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Unklare Gesetzeslage. Unsichere Rechtspraxis. Wenn da jemand den Durchblick hat, dann ist das RA Axel Mittig. Für Hochgepokert.com hat er sich zeitgenommen und die einzelnen Fragen detailliert beantwortet.

Nochmals zur Erinnerung: In der Nacht zum vergangenen Donnerstag stürmten über 100 Beamten ein Café in Leimen, in der Nähe von Heidelberg. Die Beamten nahmen 22 Personen fest, darunter vier der Veranstalter. Neben den fünf mutmaßlichen Haupttätern ermitteln die Beamten gegen sieben Personen wegen Beihilfe zu den Veranstaltungen und gegen 19 Personen wegen der Teilnahme daran.

Es spielten sich Szenen wie in einem billigen Krimi ab. Die Straßen rund um das Café wurden abgesperrt. Über 100 Beamte stürmten das Gebäude, verhafteten jeden, der sich in den Weg stellte. 22 Personen wurden vorerst in Gewahrsam genommen, zu früher Morgenstunde wieder freigelassen. Über €12.000 wurde an Bargeld sichergestellt. 

Polizeisprecher Harald Kurzer zum SWR4: „Wir haben Tipps aus der Szene bekommen. Allerdings ist es schwierig die Verdachtslage soweit voranzutreiben, dass man strafprozessuale Maßnahmen ergreifen kann. Es hat dann auch einige Monate gedauert, bis wir die Durchsuchungsbefehle bekommen konnten. Das ist jetzt geschehen und Donnerstag-Nacht haben wir dann zugeschlagen.“ Die Polizei soll angeblich seit einigen Monaten einen Spitzel eingeschleust haben, der den Behörden den Tipp gegeben haben soll, wann sie am besten zuschlagen. Dies wurde offiziell noch nicht bestätigt, ebenso, wie viele Beamte tatsächlich vor Ort waren. 

Das kann man sich wirklich so vorstellen, wie es gelegentlich im Film dargestellt wird. Wir haben zunächst das Lokal gestürmt und wie wir es nennen „Die Situation eingefroren“. Das heißt wir dringen in das Lokal ein, stellen eine statische Lage her, dass sich niemand mehr bewegt und noch die Möglichkeit hat, was beiseite zu schieben oder wegzuwerfen. Danach wird einer nach dem anderen herausgeführt und den Kriminalbeamten übergeben. Die kümmern sich um weitere Vernehmungen und um die Entlassung„, so Kurzer weiter in seinen Ausführungen. „Ich erinnere mich an eine ähnliche große Aktion, hier bei uns im Rhein-Neckar Kreis, im Jahr 1984. Laut unseren Ermittlungen lief das illegale Glücksspiel schon einige Monate, mit immer mehr teilnehmenden Personen pro Nacht. Da sprechen die Ermittlungsergebnisse von mehreren tausenden von Euro Tagesgewinn für sich. Es wäre untertrieben zu sagen, dass wäre nur ein kleiner Fisch„.

Kurios: Das Café befindet sich direkt neben dem Leimener Polizeiposten. Des Weiteren gab es schon vor Wochen einige Probleme mit dem Café im Leimener Gemeinderat. Josef Zeitler (CDU) beklagte, dass Gäste die Straße an dem Lokal vor allem am Wochenende abends zuparkten und man kaum noch durchkam. „Da standen viele teure Wagen mit hohen PS-Zahlen“, wunderte sich nicht nur Zeitler. Jetzt dürfte er wissen wieso. 

Doch welche Strafen erwarten die Teilnehmer und Veranstalter? Was hat man nun zu beachten? RA Mittig klärt auf! Wir haben Rechtsanwalt Axel Mittig um ein Statement gebeten. Die Hochgepokert.com Redaktion bedankt sich recht herzlich.

Die Ausführungen von RA Axel Mittig:

Vorab eine Anmerkung:

Ich kann an dieser Stelle natürlich keine Prognose für einen konkreten Fall abgeben, den ich inhaltlich auch nur aus den Medien kenne und in dem mir der Inhalt der Ermittlungsakte völlig unbekannt ist. Aber selbst bei verlässlicher Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts wäre eine Prognose über die Folgen für die Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt Kaffeesatzleserei und meines Erachtens unseriös. 

Ich komme aber gerne der Bitte nach und beantworte die strafrechtlichen Fragen, die immer wieder und in jüngerer Vergangenheit auch immer öfter an mich gestellt werden – völlig losgelöst vom konkreten Einzelfall:

Maßgebliche Vorschriften sind die §§ 284, 285 StGB, die das Veranstalten und das Bewerben sowie die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel unter Strafe stellen. Um sich hiernach strafbar zu machen, müssten folgende objektive Voraussetzungen vorliegen:  

1. Es handelt sich bei Poker um ein Glücksspiel.

2. Das Spiel wird „öffentlich“ veranstaltet.

3.Das Spiel erfolgt ohne behördliche Genehmigung.

1.
Die Frage nach der Glücksspieleigenschaft von Poker ist natürlich berechtigt und auch umstritten. Fakt ist aber, dass die deutschen Gerichte bisher nahezu ausnahmslos jene Eigenschaft nicht ernsthaft in Frage stellt.

Einen Sonderfall stellen in diesem Zusammenhang die sog. Sachpreisturniere dar. Hier liegen inzwischen OLG-Entscheidungen vor, wonach eine Strafbarkeit mangels eines „Einsatzes“ i.S.d. § 284 StGB ausscheidet, wenn

–       die Sachpreise von dritter Seite gesponsert und nicht aus den Buy-ins finanziert werden oder

–       die Preise in einer Finalrunde ausgespielt werden, für die man sich zuvor erst über andere Turniere (SnG´s) qualifizieren und für die man kein erneutes Startgeld leisten muss.

Dies gilt für die Strafbarkeit jener Veranstaltungen. Ob daneben gewerberechtliche Probleme mit der Gefahr des Verstoßes gegen Tatbestände aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten (=Bußgelder) bestehen, ist eine andere Frage, die im Einzelfall geprüft und beantwortet werden muss.

2.
Öffentlich ist ein Spiel dann, wenn es einem nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird. Hierzu zählen nach § 284 StGB auch Veranstaltungen in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, wenn diese gewohnheitsmäßig stattfinden.

Darüber, wann genau die Grenze zur Gewohnheitsmäßigkeit und zur Öffentlichkeit überschritten ist, kann man sicher streiten. Im Falle einer „klassischen Hinterzimmerrunde“, die regelmäßig stattfindet und bei der um erhebliche Beträge gespielt wird, wird es aber schwierig sein, ein Gericht davon abzubringen, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.

3.
Eine Strafbarkeit scheidet schließlich dann aus, wenn für das durchgeführte Spiel eine behördliche Genehmigung vorliegt. Eine solche Genehmigung ist für Privatpersonen oder -unternehmen in Deutschland derzeit praktisch nicht zu erhalten, so dass dieser Punkt praktisch nie ernsthaft zu diskutieren sein wird.

Interessanter ist da schon die Frage, ob aufgrund der bestehenden Unklarheiten im Bereich der glücksspielrechtlichen Regelungen derzeit überhaupt eine Bestrafung aus § 284 StGB statthaft ist. Im Bereich der Sportwettenvermittlung existiert eine entsprechende Tendenz in der Rechtsprechung, die Strafbarkeit aus § 284 StGB abzulehnen. Es ist aber umstritten, ob dies auf Pokerveranstaltungen übertragbar ist.

4.
Sofern die genannten Strafvorschriften objektiv und vorsätzlich erfüllt werden, sieht das Gesetz folgende Strafrahmen vor:

Veranstalter: Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe,

– gewerblicher Veranstalter oder als Mitglied einer Bande, zur fortgesetzten Tatbegehung: Drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe,

– Teilnehmer: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

– Werbung für öff. Glücksspiel: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

„Gewerbsmäßig“ handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Für eine „Bande“ lässt die Rechtsprechung mitunter schon zwei Personen ausreichen, die sich zur Verübung von Straftaten ausdrücklich oder stillschweigend verbunden haben.

Die konkrete Strafe im Falle einer Verurteilung hängt von weiteren Faktoren ab, die im konkreten Einzelfall zu ermitteln sind (z.B. Vorstrafen, persönliche Verhältnisse, genaue Tatumstände einschließlich des aus der Straftat erzielten Vorteils und der übrigen Folgen der Tat, Verhalten nach der Tat etc.). Deutlich wird jedoch, dass insbesondere die gewerbliche Veranstaltung von illegalen Pokerrunden erhebliche Strafen nach sich ziehen kann.

5. Weitere Einzelfragen:

Das bloße Wissen von einer illegalen Pokerveranstaltung ist nicht strafbar. Insbesondere ist das Nichtanzeigen von geplanten Straftaten nur in gesetzlich bestimmten Einzelfällen unter Strafe gestellt. Die §§ 284, 285 StGB gehören nicht dazu.

– Das Bereitstellen von Spieleinrichtungen ist ebenso strafbar wie das Veranstalten von illegalem Glücksspiel selbst. Wenn ich als Gastwirt also ein Hinterzimmer mit Pokertisch und Jetons einrichte, um dort die Gäste um Geld spielen zu lassen, erfülle ich unter Umständen schon dadurch den Tatbestand des § 284 StGB, ohne dass ich die Veranstaltung selbst organisiere.

Die Erfahrung zeigt, dass sich entsprechende Strafverfahren meist auf die Veranstalter konzentrieren und die Verfahren gegen die „bloßen“ Teilnehmer oftmals eingestellt werden. Auch hier gibt es aber keine allgemeingültige Aussage.

– Aus Sicht des Beschuldigten gilt zudem die Grundregel: Mit der Polizei spricht man nicht. Als Tatverdächtiger hat man das Recht, sich nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Von diesem Recht sollte man im Zweifel zunächst immer Gebrauch machen, zumindest bis man im Wege der Akteneinsicht genaue Kenntnis vom Vorwurf und dem Stand der Ermittlungen hat. Eine Stellungnahme kann man dann immer noch abgeben.

Mir ist kein Fall bekannt, in dem es (auch im Nachhinein betrachtet) ratsam gewesen wäre, sofort mit den Ermittlungsbeamten munter drauflos zu plaudern. Hingegen werden in solchen „spontanen“ Gesprächen oftmals in fataler Weise Weichen für das weitere Verfahren gestellt, die später nicht mehr zu korrigieren sind.

RA Axel Mittig
Grindelallee 20

20146 Hamburg
mittig@pokeranwalt.de

Pic: rnz.de

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