Illegales Glücksspiel: Oberlandesgericht Hamburg spricht Pokerturnierveranstalter frei!

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Dieser Artikel ist lang. Sehr lang sogar. Er ist einer der längsten Beiträge, die jemals auf Hochgepokert.com veröffentlicht wurden. Aber es lohnt sich, ihn zu lesen. Es geht um die Legalität von Pokersachpreisturnieren, es geht um Recht und Gesetz – um Law and Order …

Am Abend des 15. November 2007 stürmte ein Großaufgebot der Kriminalpolizei einen Pokerclub in der Nähe des Hamburger Hafens. Die Beamten beschlagnahmten das Mobiliar sowie Geschäftsunterlagen und weiteres Pokerzubehör wie zum Beispiel Jetons und Kartendecks, sodass der Club zwangsläufig von den Betreibern geschlossen werden musste. Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen.

Denn jene Razzia war die erste von mehreren Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden innerhalb kurzer Zeit in der Hansestadt. Gegen die Betreiber des Clubs, die Angestellten und die anwesenden Gäste wurden Strafverfahren eingeleitet. Im Gegensatz zu den Verfahren gegen die Besucher, die eingestellt wurden, erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Clubbetreiber Anklage wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§284 Strafgesetzbuch). Der Sache landete vor Gericht und wurde jetzt entschieden. Der Hamburger Fachanwalt Axel Mittig (Foto rechts) hat den Fall für Hochgepokert.com juristisch aufgearbeitet.


Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 24. März 2011 nun einen in strafrechtlicher Hinsicht erfreulichen Schlussstrich unter dieses kuriose Strafverfahren gezogen.

Die drei Angeklagten beziehungsweise Sachpreisturnierveranstalter wurden durch das OLG vom Strafvorwurf des gewerbsmäßigen Veranstaltens illegaler Glücksspiele freigesprochen. Allein der Umstand, dass das OLG die Revision der Angeklagten einstimmig per Beschluss für begründet hielt, stellt eine juristische Seltenheit dar. Dieses ungewöhnliche Ende reiht sich jedoch nahtlos ein in eine Vielzahl von unerwarteten Ereignissen und Wendungen in diesem Verfahren.

Was passierte genau?

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Die Angeklagten veranstalteten im Jahre 2007 öffentliche Pokerturniere (Texas Hold’em). Diese waren wie die üblichen Sachpreisturniere strukturiert. Es wurden mehrere 1-Table-Sit-’n‘-Gos mit jeweils zehn Teilnehmern gespielt. Jeder Tischsieger qualifizierte sich für eine Finalrunde, die als Multi-Table-Freeze-out-Turnier durchgeführt wurde und in dem gesponserte Sachpreise ausgespielt wurden. Teilnehmer, die an ihrem Qualifikationstisch ausgeschieden waren, hatten die Möglichkeit, durch Zahlung weiterer 15 Euro an weiteren Qualifikationstischen teilzunehmen, um sich auf diese Weise doch noch für das Finale zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dies sei als Veranstaltung illegalen Glücksspiels zu werten und erhob Anklage.

Das Amtsgericht Hamburg: Das AG Hamburg eröffnete zunächst noch nicht einmal das Hauptverfahren, da aus seiner Sicht keine Strafbarkeit ersichtlich war. Erst nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft (StA) hob das Landgericht Hamburg (LG) die Entscheidung des AG auf und erzwang auf diese Weise die Durchführung des strafrechtlichen Hauptverfahrens. Entsprechend war zuvor auch bezüglich des Durchsuchungsbeschlusses verfahren worden: Auch diesen Beschluss verweigerte das AG zunächst und die StA musste die Anordnung im Beschwerdeweg beim Landgericht erwirken.

Das Amtsgericht blieb jedoch trotz zweimaliger „Überstimmung“ durch das LG bei seiner Auffassung und sprach die Angeklagten im Januar 2009 nach umfangreicher Beweisaufnahme vom Tatvorwurf frei. Es folgte der Argumentation der Verteidigung und führte vor allem zwei Aspekte an, die aus seiner Sicht einer Verurteilung entgegenstanden:

(1) Wie auch zuvor die Amtsgerichte Fürstenfeldbruck, Baden-Baden und Norderstedt sowie die Verwaltungsgerichte OVG Münster und das VG Neustadt vertrat das AG Hamburg die Auffassung, dass ein „Einsatz“ im Sinne des § 284 StGB dann nicht vorliege, wenn (wie hier) die ausgespielten Preise nicht aus den Startgeldern finanziert, sondern von dritter Seite gesponsert werden. Dass die Teilnehmer mehrfach an Qualifikationstischen teilnehmen konnten, ändere hieran nichts.

(2) Außerdem hätten die Angeklagten bereits vor Eröffnung des Clubs im ständigen Kontakt mit den zuständigen Verwaltungsbehörden gestanden, um die Zulässigkeit ihres Vorhabens zu klären. Auch während des laufenden Geschäftsbetriebs habe man schriftlich mit der Behörde korrespondiert und sich an die von dort formulierten Bedingungen gehalten. Ausdrücklich habe man darum gebeten, eventuelle Einwände gegen die Veranstaltungen mitzuteilen, damit entsprechende Änderungen vorgenommen werden könnten.

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Hierauf unternahm die Verwaltungsbehörde nichts. Weder wurden Nachfragen gestellt und/oder Beanstandungen formuliert noch wurde der Geschäftsbetrieb untersagt, sodass die Angeklagten darauf vertrauten, und – so das Gericht – auch vertrauen durften, dass ihre Tätigkeit (strafrechtlich) unbedenklich sei.

Die Staatsanwaltschaft wollte diese Niederlage nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil Berufung ein. Dies war angesichts des bereits in diesem Verfahren betriebenen Aufwands auch nicht verwunderlich. Zudem waren mindestens noch zwei weitere Strafverfahren gegen andere Sachpreis-Pokerveranstalter in Hamburg anhängig, gegen die ebenfalls mit groß angelegten Razzien vorgegangen worden war. Klar, dass man sich da mit einer amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zufriedengeben kann.

Das Landgericht Hamburg (Berufung): Als das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg begann, hatten sich die Rahmenbedingungen für die Angeklagten sogar noch verbessert. Denn zwischenzeitlich hatte das OLG München in einem parallel gelagerten Fall die Urteile des AG Fürstenfeldbruck und des LG München bestätigt und den dort angeklagten Turnierveranstalter endgültig freigesprochen.

Mit dem Terminus „parallel gelagert“ muss man zwar im juristischen Bereich grundsätzlich sehr vorsichtig umgehen. Denn kleine Abweichungen im Sachverhalt führen häufig dazu, dass ein Fall juristisch komplett anders zu bewerten ist. Hier jedoch waren die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten wirklich deckungsgleich (Höhe der Buy-ins, Turniermodus, Sponsoring der Preise).

Das LG Hamburg interessierte die Auffassung des OLG München allerdings nicht im Geringsten. Es folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft Hamburg und verurteilte die Angeklagten im Oktober 2009 zu erheblichen Geldstrafen wegen des gewerblichen Veranstaltens illegalen Glücksspiels. Es war der Ansicht,

(1) dass es völlig egal ist, ob die ausgespielten Preise gesponsert oder von den Startgeldern finanziert wurden.

(2) dass die Angeklagten vorsätzlich handelten (ohne – wie es das Amtsgericht tat – den eindeutigen Wortlaut des von den Angeklagten mit der zuständigen Behörde geführten Schriftwechsels zugunsten der Angeklagten zu werten. Vielmehr legte das LG den Schriftwechsel exakt andersherum aus – nämlich zulasten der Angeklagten).

(3) dass Poker ohnehin ein Glücksspiel ist (dies, obgleich dem Gericht mehrere Gutachten vorgelegt wurden, aus denen sich das Gegenteil ergab. Ein gerichtliches Gutachten wurde gar nicht erst eingeholt. Das Gericht – so der Vorsitzende – verfüge über den erforderlichen Sachverstand, die Glücksspieleigenschaft von Poker festzustellen. Bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass der Vorsitzende Richter im ersten Verhandlungstermin noch offen zugab „von dieser Pokervariante“ noch gar nichts gehört zu haben).

(4) dass es auch völlig irrelevant ist, dass der (im Tatzeitraum zugrunde liegende) Lotteriestaatsvertrag verfassungsrechtswidrig war.

(5) dass auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OLG Hamburg zu den Sportwetten-Sachverhalten keine Rolle spielt.

Die in ihrer Schlichtheit beeindruckende Argumentation des LG bezüglich der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrages und den darauf basierenden freisprechenden Urteilen in Verfahren gegen Wettbürobetreiber lautet: „…, ist diese Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, weil sie nicht einschlägig ist.“ Überzeugend, oder?

Pikant, wenn nicht sogar skandalös, ist außerdem auch folgende Begebenheit: Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte sich heraus, dass sich bestimmte Unterlagen, die bei der Razzia sichergestellt worden waren, sich überhaupt nicht (mehr?) in der Gerichtsakte befanden. Es handelte sich ausgerechnet um die schriftlichen Sponsoring-Verträge, aus denen sich ergab, dass die ausgespielten Sachpreise von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden waren. Glücklicherweise konnte von der Verteidigung nachgewiesen werden, dass sich entsprechende Dokumente unmittelbar nach der Razzia in den Ermittlungsakten befunden hatten. Das Gericht musste also (auch wenn es dies für unerheblich hielt) zumindest „zähneknirschend“ feststellen, dass ein Sponsoring stattgefunden hatte. Diese Feststellung sollte sich letztlich als streitentscheidend herausstellen.

Wohin die von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom Landeskriminalamt (LKA) sichergestellten Originalunterlagen in der Zwischenzeit verschwunden sind, ist bis heute übrigens ungeklärt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Revision): Angesichts des Inhalts und des Zustandekommens des landgerichtlichen Urteils und dem offenkundigen Widerspruch zur süddeutschen OLG-Rechtsprechung war das Einlegen der Revision beim Oberlandesgericht Hamburg (OLG) die logische Konsequenz. Nach deren Einreichung hieß es dann zunächst einmal warten – und zwar auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Nach den gesetzlichen Regelungen hat die Staatsanwaltschaft für jene Stellungnahme zwei Wochen Zeit.

Dumm nur, wenn das Gesetz an das Versäumen einer Frist keinerlei Konsequenzen knüpft. Dann werden aus zwei Wochen auch gern einmal über 13 Monate – wie in diesem Fall!

Das Warten sollte sich allerdings lohnen. Denn die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg überraschte mit ihrer Einlassung, indem sie sich ganz einfach der Auffassung der Angeklagten, der Verteidigung, des Amtsgerichts Hamburg und des OLG München anschloss – eine Wende um exakt 180 Grad. Respekt!

Nach der neuen Auffassung der StA Hamburg

(1) kann vorliegend offenbleiben, ob Poker ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist.

(2) liegt ein Glücksspiel im strafrechtlichen Sinn nicht vor, wenn die Gewinne nicht aus den Teilnahmeentgelten der Spieler finanziert werden.

(3) stellen die „gewonnenen“ Teilnahmeberechtigungen an den Tages- und Wochenfinals keinen vermögenswerten Vorteil dar, sondern ein Sieg in einer Qualifikationsrunde (15 Euro-Sit’n’Go) bildet lediglich die Grundlage dafür, an weiteren Spielrunden teilzunehmen. Die Sit’n’Go-Runden sind also nur eine Vorstufe zur Chance, sich die ausgelobten Sachpreise zu verschaffen. Die wiederholte Teilnahmemöglichkeit ändert nichts daran, dass ein „Einsatz“ im Sinne des § 284 StGB in einer solchen Konstellation nicht vorliegt.

Unklar ist, was letztlich zu der (späten) Einsicht bei der Staatsanwaltschaft geführt hat. Fakt ist aber, dass sich mit deren überraschender Unterstützung auch das OLG Hamburg reibungslos überzeugen ließ und am 25. März 2011 per Beschluss feststellte, dass der Straftatbestand des § 284 StGB nicht erfüllt und das Urteil des Landgerichts insofern somit aufzuheben sei. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände an die Angeklagten herauszugeben.

Ganz ungeschoren wollte man die Angeklagten allerdings dann doch nicht davonkommen lassen und verhängte Bußgelder wegen eines angeblich vorsätzlichen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung. Auch dies ist zwar schwer nachzuvollziehen, wenn man die (bereits vom Amtsgericht festgestellten) Bemühungen der Angeklagten um einen legalen Betrieb des Clubs und den vorliegenden Schriftwechsel betrachtet.

Die Verhängung von Bußgeldern wiegt jedoch weitaus weniger schwer als die zwischenzeitlich im Raum stehenden erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen, sodass gleichwohl von einem „glimpflichen“ Verfahrensausgang gesprochen werden kann, auch wenn das rigorose (und im Ergebnis unverhältnismäßige) Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden dazu geführt hat, dass der Pokerclub geschlossen werden musste beziehungsweise das Unternehmen der Angeklagten in einem finanziellen Desaster endete. Es wird nunmehr darum gehen, den hierdurch eingetretenen finanziellen Schaden konkret zu ermitteln und geltend zu machen.

Fazit: Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich mit dem Hanseatischen OLG Hamburg nunmehr ein weiteres Oberlandesgericht der oben genannten Meinung angeschlossen hat. Für Sachpreisturnierveranstalter bedeutet dies, dass sich das strafrechtliche Risiko weiter erheblich entschärft hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sachpreise tatsächlich gesponsert werden und wenn der Turniermodus mit dem hier beschriebenen übereinstimmt (Sit’n’Go-Qualifikationsrunden mit Tages- und Wochen-/Monatsfinalrunden).

Rechtsanwalt Axel Mittig
Rechtsanwälte Mittig, Thalmann, Stoll
Grindelallee 20
20146 Hamburg
Telefon: (0 40) 42 91 84 08
E-Mail: mittig@pokeranwalt.de

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