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Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Internetverbot gilt auch weiterhin, unabhängig davon, ob das staatliche Sportwettenmonopol wirksam ist oder nicht. Das berichtet das Fachmedium Anwalt.de unter Berufung auf zwei Eilverfahren, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden wurden. Der VGH (Beschlüsse vom 01.04.2011, Az.: 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589) hat Untersagungsverfügungen, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln, gegen zwei Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns als rechtmäßig angesehen. Der deutsche Mutterkonzern, schreibt Anwalt.de, hatte die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen erwirken wollen, blieb aber erfolglos.
Anwalt.de berichtet weiter, dass der VGH die Auffassung vertritt, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste. Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen. Laut Anwalt.de kann gegen die Beschlüsse kein Rechtsmittel eingelegt werden.