
Insgesamt besteht mit dem neuen Spielbankgesetz nun für jeden der zwei Hauptstandorte im Land, Mainz und Trier, die Möglichkeit, zwei Zweigspielstätten zu eröffnen. Weitere Eröffnungen sind zwar noch nicht geplant, wären somit aber zulässig. Eine gute Nachricht also für die Spieler im Land.
Aber auch für Suchtberatung und Suchtprävention bietet das neue Gesetz einige interessante Neuerungen: §1 der Neufassung sieht als Gesetzesziel ausdrücklich eine wirksame Suchtbekämpfung im Land vor. Trotz der Erweiterung des Angebots soll nun dem zuständigen Ministerium die Möglichkeit gegeben werden, außerhalb der ohnehin fälligen Glücksspielabgabe einen Anteil der in den Spielbanken erwirtschafteten Bruttospielerträge für den Aufbau eines Netzes von Spielsuchtberatungsstellen und für Projekte zur Erforschung von Glücksspielsucht einzufordern. Diese Forderung, mit der auch die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsichtsbehörde sicherzustellen ist, kann immerhin bis zu einer Million Euro betragen.
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