Von der Kontrolle von Spielautomaten und der Feststellung von Geschicklichkeit

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Sie stehen in Casinos, werden im Internet angeboten und teils findet man sie sogar noch in Gaststätten. Sie erinnern mit ihren lustigen Grafiken an Spielzeuge für Kinder: Die heutigen Geldspielautomaten oder auch die Slotmaschines genannt, sind mit ihrer bunten und oftmals aufwendigen Aufmachungen nur für Erwachsene zugelassen. Sie benötigen nicht viel Pflege und leben von Strom und den Einsätzen der Spieler und verlangen keinerlei Geschick. Die Betreiber bezeichnen sie schlicht als „Vergnügungsautomaten“ und doch bilden sie die Haupteinnahmequelle in der Glücksspielbranche.

Um die Träume vom grossen Glück aufrecht zu erhalten, locken sie mit hohen Jackpots und Gewinnausschüttungen von über 90 Prozent. Die Gewinne sind oft nur so hoch wie der Einsatz selbst, belohnen jedoch den Spieler dafür häufig mit übertriebenem Grafik- und Tonspektakel, so dass dies der Nachbar mit Sicherheit mitbekommt und diesem suggeriert: „Dies könnte auch bei dir passieren“.

Die Automaten sind laut Aussagen von Präventionsstellen der häufigste Grund wegen Spielsucht. Es sind die hellen Töne welche zu einer bewussten Kontinuität das Unterbewusstsein anregen und den falschen Ehrgeiz auf den grossen Gewinn fördern.
Nach Verhaftungen von Personen aus dem ehemaligen Ostblock in Schweizer Casinos wegen Verdacht auf Automatenmanipulation wurde die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in der Schweiz aktiv. Es wurde vermutet, dass an Automaten eines bestimmten Herstellers, es eine spezielle Tastenkombination gab, welche nach der Betätigung in den nächsten Spielen eine hohe Gewinnerwartung versprachen und sogar ein bandenmässiger Betrug vorlag. Dies wurde letztes Jahr durch die Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersucht und im Jahresbericht 2011 festgehalten:

In dem am 28. Juni 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 der ESBK (http://www.esbk.admin.ch/content/dam/data/esbk/geschaeftsberichte/jahresbericht_2011-d.pdf) schreibt diese dazu unter dem Punkt 2.2.2, Glückspielspielautomaten:
Zu Jahresbeginn erhielt das Sekretariat Hinweise darauf, dass an bestimmten Automaten in anormaler Häufigkeit Gewinne erzielt wurden. Die Abklärungen, welche das Sekretariat in der Folge vornahm, zeigten indes, dass entgegen der ursprünglichen Befürchtungen nicht von einem Betrug auszugehen war. Es zeigte sich vielmehr, dass die Spieler, welche diese ausserordentlichen Gewinne erzielten, teilweise in der Lage waren, Prognosen darüber zu erstellen, in welchen ungefähren Zeitabschnitten bzw. Spielsequenzen davon ausgegangen werden konnte, dass Freispiele gespielt werden konnten. Die Casinos wurden aufgefordert, mithilfe der zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente, namentlich des EAKS sowie des Videoüberwachungssystems, aussergewöhnliche Vorkommnisse im Spielablauf zu detektieren und diese unverzüglich der ESBK zu melden. Die betroffenen Personen wurden vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Die Hersteller der betroffenen Automaten ihrerseits ergriffen Gegenmassnahmen, unter anderem durch programmtechnische Modifikationen des Zufallsgenerators. Aufgrund dieser Massnahmen kann mit grösster Wahrscheinlichkeit für die Zukunft ausgeschlossen werden, dass derartige Gewinne erzielt werden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die übrigen Spieler an diesen Automaten nicht benachteiligt wurden, da die Erzielung eines Gewinns an einem bestimmten Spielautomaten nicht zur Folge hat, dass andere Spieler den gleichen Gewinn nicht mehr erzielen können. Die Automaten verfügen auch nicht über einen Kompensationsmechanismus, welcher dafür, dass nach Erzielung eines bestimmten Gewinns andere Spieler verlieren, bis die Summe wieder eingespielt wurde.

Die Eidgenössische Spielbanken Kommission (ESBK) in der Schweiz stellt Bewilligungen für Glückspiel aus, kontrolliert diese und bestraft diese zugleich. Somit ist die Trennung dieser Kompetenzen innerhalb dieses Milliarden Glückspielmarktes in einem demokratischen Staat staatsrechtlich ziemlich dünn.

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Interessant zu beobachten ist, wenn von außen begründete Hinweise betreffend Betrugsfällen an diese Kommission heran getragen werden, wie sich die Verantwortlichen verhalten:

Darum interessieren vor allem diese im Jahresbericht zusammengefassten und getätigten Aussagen: Es wurde kein Betrug festgestellt. Jedoch stellte man ausserordentliche Gewinne diverser Spieler fest, welche mittels eines von ihnen festgestellten Zeitabstands Freispiele und so grosse Auszahlungen erzielten. Man will diese mittels Modifikation am Zufallsgenerator zukünftig verhindern. Zudem hat man die ermittelten Spieler vom Spielbetrieb ausgeschlossen, beziehungsweise gesperrt.

Bei der Analyse dieser Aussage stellt sich die Frage nach Legalität bezüglich Geschicklichkeit der beschuldigten Spieler, bei Glücksspielautomaten. Eine strafbare Handlung ist das Abwarten gewisser Zyklen dieser Spieler vermutlich nicht. Aber reicht dies schon zum Ausschluss dieser Spieler und was würde passieren, wenn ein betroffener Spieler, gegen eine Casinosperre klagen würde? Eine Manipulation bei den von der ESBK vorgängig erlaubten Spielautomaten wurde nicht vorgenommen, sondern wurde lediglich ein Zyklus abgewartet und dann kassiert. Diese Gäste hat man jetzt ausgeschlossen und laut der Aussage in diesem Bericht soll für andere Gäste kein Nachteil entstanden sein.

Es ist ein heikles Thema, denn einerseits wurde eine Automatenmanipulation gemeldet und die Geschicklichkeit gewisser Spieler festgestellt. Andererseits muss sich die Eidgenössische Spielbankenkommission wegen der sanften Gewaltentrennung betreffend ihre Untersuchungen und Eigeninteressen vielleicht auch diverse Fragen gefallen lassen, welche wir von Hochgepokert.com gestellt haben und bis heute nicht beantwortet bekamen. Sollten diese noch gehört werden, werden wir sie nachreichen.

Bis dahin.

Cheers Martin Bertschi

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