Deutsche Rechtsprechung: Die unklare Linie der Gerichtsbarkeit – Gibt es Richterliche Willkür?

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Das Landgericht Bielefeld hat in einem Beschluss entschieden, dass ein Spielbankgast beim Wechsel von Geld in Jetons keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG hat. Steht richterliche Willkür über dem Gesetz?

Ich lese heute die Entscheidung des Landesgerichts in Bielefeld und kurz darauf merke ich, wie mir die Zornesröte ins Gesicht steigt. Es wäre fast an der Zeit eine neue Hass Kolumne zu schreiben, aber ich versuche mal etwas sachlicher zu bleiben und nicht all zu viel zu kommentieren. 

Kommen wir zunächst zum eigentlichen Urteil. Die Berliner Anwaltskanzlei Reeckmann veröffentlichte folgende Information: 

Das Landgericht Bielefeld hat in einem Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 21 S 194/12) entschieden, dass ein Spielbankgast beim Wechsel von Geld in Jetons keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG hat.

Soweit er eine Rechnung für den Eintausch von Bargeld gegen Jetons begehrt, liegt keine steuerbare Tätigkeit vor. Jetons sind Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die zur Einlösung an dem jeweiligen Spielangebot des Kasinobetreibers dienen. Die Ausgabe von Wertgutscheinen – bei deren Einlösung eine Ware oder Dienstleistung bezogen werden kann, ist nach deutscher Rechtspraxis noch keine steuerbare Tätigkeit, weil nur ein Zahlungsmitteläquivalent gehandelt wird.

Aber auch bezogen auf den einzelnen Geldeinsatz beim Roulette kommt ein Anspruch auf die begehrte Rechnungserstellung nicht in Betracht. Der Spielbankbesucher ist dabei nämlich nicht Unternehmer im Sinne der §§ 14 Abs. 2, 2 Abs. 1 UStG. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Erzielung von Einnahmen dient, fehlt. Einnahmen sind dabei solche Einnahmen, die Entgelt sein können. Spielgewinne stellen jedoch dann kein Entgelt für die Spieltätigkeit dar, wenn sie mehr oder minder vom Zufall abhängige Einnahmen darstellen (vgl. BFH/NV 1994, 622). So liegt jedenfalls der Fall beim Roulette, gleich ob der Kläger ein von ihm behauptetes erfolgreiches System verfolgt oder nicht.“

Im Gegensatz dazu muss man den Fall Eddy Scharf in Betracht ziehen. Dieser hat vor Gericht verloren und muss auf seine Gewinne Steuern zahlen. Die Urteilsbegründung ist ein Witz. Seine Verluste kann er nicht abrechnen, da er keine Quittungen darüber besitzt. Laut dem Urteil des Gerichtes in Bielefeld ist es allerdings nicht möglich, eine Quittung zu bekommen, da dies keine steuerbare Tätigkeit ist. 

Ich merke das Desinteresse des Staates, es geht einzig und alleine um Geld. Sieht der deutsche Staat die Möglichkeit, Geld zu bekommen, wird das einfach so festgelegt. Der Fall spielt eigentlich keine Rolle. Die Materie ist zweitrangig. Doch wahrscheinlich ist heutzutage das kapitalistische Denken einfach zu sehr in den Köpfen der Richter. Was bleibt ist der einfache und altbekannte Satz: „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.“ Recht dient nicht primär der Gerechtigkeit, sondern dem Machterhalt. Egal in welchem System. Es geht nicht darum, wie Recht angewandt, sondern wie es geschaffen wird und wessen Interessen es dient.

Richterwillkür wird heutzutage über das Gesetz gestellt. Allerdings ist dies nur meine eigene Meinung. Vielleicht ist es ja doch nicht so und ich stehe alleine auf weiter Flur aber der Glaube an einen deutschen Rechtsstaat gibt es bei mir schon lange nicht mehr. 

Tobias Falke

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