Rückschlag für Lotto-Toto Sachsen-Anhalt

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Der deutsche Staat hat das Monopol für Glücksspiele und versucht dieses auch mit aller Macht zu halten. Es ist ein wenig wie bei dem gallischen Dorf im römischen Reich. Da ist die EU, die einen modernen liberalisierten Weg gehen will und dann ist da halt das kleine gallische Dorf namens Bundesrepublik Deutschland, das ihre sprudelnden Geldquellen nicht mit anderen Anbietern teilen wollen.

Einen weiteren Schritt in dieser endlosen Geschichte war der staatliche Lotterieanbieter Lotto-Toto Sachsen-Anhalt gegangen. Man hatte einen englischen Sportwettanbieter auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt. Dieser hatte im Internet Sportwetten angeboten und diese auch für Bürger aus Sachsen-Anhalt zugänglich gemacht. Laut Lotto-Toto Sachsen-Anhalt ein grober Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag vom 01.01.2008, der am 30.06.2012 aktualisiert wurde. 

Das Landgericht Magdeburg gab Lotto-Toto in erster Instanz Recht. Allerdings legte der englische Anbieter Revision ein und der Fall wurde in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht in Naumburg neu aufgerollt. Und das Urteil sollte ein Schlag ins Gesicht für den staatlichen Lottoblock werden:

Das mit dem Glücksspielstaatsvertrag (der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt) verbundene Tätigkeitsverbot für private Anbieter in diesem Segment des Glücksspielmarktes ist in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich.

Das staatliche Monopol auf Sportwetten und Lotterien soll der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Angebots, der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote, dem Jugend- und dem Spielerschutz sowie der Vermeidung der Begleit- und Folgekriminalität dienen. Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich zwei Konsequenzen für die Glücksspielpolitik, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht ausreichend beachtet worden sind: Die Werbung des DLTB darf über eine bloße Information über die Spielteilnahme nicht hinaus gehen. Wetten darf nicht als sozialverträgliche Unterhaltung mit positivem Image dargestellt werden. Wegen der verwendeten Slogans, der Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen und der Steigerung der Werbeausgaben anlässlich bedeutender sportlicher Ereignisse geht das Oberlandesgericht hier indes von einer umsatzsteigernden und damit unzulässigen Werbepolitik des DLTB aus.

Es ist zudem sehr fragwürdig, ob man mit deutlich schlechteren Quoten, wie bei Oddset, den Spielern einen Schutz bietet oder diesen vielleicht noch viel schneller eine Menge mehr Geld aus der Tasche zieht.

 

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